Mittwoch, 5. August 2015

Asyl: sozialer Dienst - Hospitanz - Praktikum



Leichtere Schritte
in die Beschäftigung


Immer wieder klagten in den letzten Wochen und Monaten Flüchtlingshelfer, Asylbewerber und auch Arbeitgeber über schier unüberwindliche Hürden bei der gut gemeinten Vermittlung von Asylbewerbern in eine – wie auch immer geartete – Beschäftigung. 

Informationen zu "Arbeit für Asylbewerber" gibt es hier => KLICK

Nach dem Gesetz dürfen (und wollen!) die Schutzsuchenden in Deutschland nach einer Wartezeit vom drei Monaten arbeiten, aber das steht doch eher auf dem Papier. Sehr oft scheiterte und scheitert ein derartiges Unterfangen an der sogenannten Vorrang-Prüfung. Das bedeutet: Die ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Arbeitsagentur mit Sitz in Duisburg) prüfte jedes Mal, ob eine andere Person (Deutsche/r oder EU-Bürger) für die gleiche Tätigkeit bei der Arbeitsagentur gemeldet ist. War dies der Fall, wurde das Gesuchen abgelehnt, auch wenn sich potenzieller Arbeitgeber und Asylbewerber einig waren.

Das führte zu großem Frust auf allen Seiten. Verzweifelt versuchten Flüchtlingshelfer in Baden-Baden daraufhin, kostenlose Praktika zu vermitteln, damit die Asylbewerber, auch wenn sie noch wenig Deutsch können, beweisen können, dass und wie sie arbeiten können, um auf diese Weise a.) beschäftigt zu sein und b) einen Grundstock für eine spätere Ausbildung oder Arbeitsstelle zu legen.
Aber auch hier wieder das gleiche Spiel: Ablehnung, diesmal mit der lapidaren Begründung, dass es nach dem Gesetz keine kostenlosen Praktika gibt.

Jetzt aber gibt es Auswege aus der Misere!


Soziales Ehrenamt

Zum einen ist inzwischen entschieden worden, dass Asylbewerber ehrenamtliche Tätigkeiten aufnehmen können, zum Beispiel im Rahmen von Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales Jahr, FÖJ für Asylbewerber.

Die Arbeitsagentur hat letzte Woche eine entsprechende Anfrage des Arbeitskreises Asyl folgendermaßen beantwortet:

"Eine Tätigkeit in den genannten Bereichen ist wohl möglich.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist aber erforderlich, die Agentur für Arbeit ist hier nicht beteiligt."



Leitfaden


Nun hat auch die Integrationsbeauftragte der Stadt, Hanna Panther, auf folgende Möglichkeiten hingewiesen und den ehrenamtlichen Flüchtlingshelfern – in Abstimmung zwischen Stadt und Arbeitsagentur - einen kleinen Leitfaden an die Hand gegeben:


Hospitation


Ein Hospitant ist ein Gast, der keinen wirtschaftlich verwertbaren Mehrwert für den Betrieb erbringt → Hospitant arbeitet nicht mit → Hospitation erfolgt ohne Entgelt

Vorgehen:
Antrag auf „Zulassung einer Beschäftigung“ bei der Ausländerbehörde einreichen

Kann vor Ort genehmigt werden, da keine Zustimmung der ZAV erforderlich

Zeitrahmen: maximal 2 Wochen
                              maximal 2 Tage/Woche

Hinweis: Wer einen Hospitanten annimmt, muss mit dem Besuch des Zolls rechnen, der überprüft, ob der Hospitant tatsächlich nicht mitarbeitet!


Praktikum

Zweck: Praxiserfahrung sammeln, berufliche Kontakte knüpfen, Orientierung für spätere Berufswahl

Es fließt Geld für die Mitwirkung im Betrieb:

Das Mindestlohngesetz ist zu beachten/ ortsüblicher Lohn/Tarif (vgl. folgende Übersicht zu den Mindestlöhnen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand. 1.7.2015 => KLICK )

Ein Praktikum ist immer zeitlich befristet.

Vorgehen:

Antrag auf „Zulassung einer Beschäftigung“ bei der Ausländerbehörde einreichen

Zustimmung der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Arbeitsagentur) erforderlich, diese Prüfung hat – wie bei sonstigen Arbeitsverhältnissen - „zwei Wege“:

Vorrangprüfung: Ist eine auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Person (Deutsche/r, EU-Bürger) für die gleiche Tätigkeit bei der Arbeitsagentur gemeldet?

Rahmenbedingungen der Beschäftigung werden geprüft (um prekäre Beschäftigung zu vermeiden!)



Anträge

Bei der Ausländerbehörde eingereichte „Anträge auf Zulassung einer Beschäftigung“ werden künftig bereits bei der Abgabe in der Ausländerbehörde im Interesse des Asylsuchenden kritisch geprüft (damit keine Formfehler auftauchen wie z.B. in der Vergangenheit die Formulierung „unentgeltliches Praktikum“ – s.o.)

Evtl. kann vor Ort Kontakt mit dem Arbeitgeber oder mit dem Flüchtlingssozialarbeiter aufgenommen werden.

Eine Ausfüllhilfe für das Formular ist in Arbeit und wird den Ehrenamtlichen nach Fertigstellung über die üblichen Kanäle zur Verfügung gestellt.

Ferienbeschäftigung von Schülern ist als entgeltliche Arbeit anzusehen und muss daher auch über den „Antrag auf Zulassung einer Beschäftigung“ geprüft werden.


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Mehr Informationen, Reportagen und Termine zum Thema Arbeit für Flüchtlinge in Baden-Baden finden Sie hier => KLICK

Stuttgarter Zeitung vom 15. 7. 2015 über die Bürokratie bei der Arbeitssuche => KLICK